Zweckentfremdung: Wann ist es erlaubt?

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  • Stand:
  • Redaktion UnterkunftNRW

In vielen Großstädten darf Wohnraum nicht ohne Weiteres für andere Zwecke genutzt werden als zum Wohnen. Die kurzzeitige Vermietung an wechselnde Gäste – auch an Monteure – gilt dort oft als Zweckentfremdung und braucht eine Genehmigung, eine Registrierung oder ist nur an wenigen Tagen im Jahr erlaubt. Die Regeln kommen aus Landesgesetzen und städtischen Satzungen und unterscheiden sich stark. Für Vermieter geht es um Bußgelder, für Firmen um die Frage, ob ihre Buchung sicher ist.

Leerer, heller Wohnraum mit Dachschräge

Das Wichtigste in Kürze

  • Zweckentfremdung heißt: Wohnraum wird nicht zum Wohnen genutzt – etwa als Ferienwohnung, Gästezimmer oder Unterkunft für wechselnde Gäste.
  • Ob ein Verbot gilt, regeln Länder und Städte. In NRW können Kommunen seit dem 1. Juli 2021 Wohnraumschutzsatzungen erlassen; Köln nennt die Kurzzeitvermietung ausdrücklich als Zweckentfremdung.
  • In Bayern ist Fremdenbeherbergung in Satzungsgebieten bis zu acht Wochen im Jahr erlaubt, Verstöße können mit bis zu 500.000 € geahndet werden.
  • Unterkünfte in genehmigten Beherbergungsbetrieben oder Gewerbeflächen sind kein Wohnraum und deshalb nicht betroffen – Baurecht gilt trotzdem.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Umstände Ihres Einzelfalls und die Rechtslage zum angegebenen Stand.

Was ist Zweckentfremdung?

Städte mit knappem Wohnungsmarkt wollen verhindern, dass Wohnungen dem Mietmarkt verloren gehen. Deshalb dürfen sie – auf Grundlage von Landesgesetzen – Satzungen erlassen, nach denen Wohnraum nur mit Genehmigung anders genutzt werden darf. Typische Fälle sind die Umwandlung in Büros, langer Leerstand, Abriss und vor allem die wiederholte kurzzeitige Vermietung an wechselnde Gäste.

Für Monteurunterkünfte ist der letzte Punkt entscheidend. Wird eine Wohnung im Wechsel an Teams für einige Wochen vermietet, wohnt dort niemand dauerhaft – aus Sicht vieler Städte ist das Fremdenbeherbergung und keine Wohnnutzung. Wie ein konkreter Fall eingeordnet wird, hängt von Dauer, Ausgestaltung und der Satzung vor Ort ab.

NRW: Wohnraumschutz und Wohnraum-ID

In Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 1. Juli 2021 das Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG). Es erlaubt Kommunen, eigene Wohnraumschutzsatzungen zu erlassen. Die Stadt Köln nennt die Nutzung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung, etwa als Ferienwohnung oder Gästezimmer, ausdrücklich als Zweckentfremdung.

Seit dem 1. Juli 2022 brauchen Anbieter für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum in diesen Kommunen eine Wohnraum-Identitätsnummer. Sie wird online beantragt und muss in jeder Werbung sichtbar angegeben werden – auch auf Portalen. Wer sie nicht angibt, handelt ordnungswidrig. Informationen dazu veröffentlichen unter anderem Köln, Dortmund und Münster.

  • Köln: Wohnraumschutzsatzung, Kurzzeitvermietung ist Zweckentfremdung; der Rat hat die Satzung am 12. Mai 2026 neu beschlossen. Die neue Wohnraumschutzsatzung vom 29. Juni 2026 gilt seit 1. Juli 2026, löst die Fassung von 2021 ab und ist auf fünf Jahre befristet. Mehr zur Stadt: Monteurzimmer in Köln.
  • Dortmund und Münster: informieren über die Registrierungspflicht und die Wohnraum-ID – Details in der jeweiligen Satzung.
  • Andere Städte: Ob eine Satzung gilt und wie viele Tage im Jahr ohne Genehmigung erlaubt sind, steht in der Satzung der jeweiligen Kommune.

Bayern, Berlin, Hamburg

In Bayern können Gemeinden auf Grundlage des Zweckentfremdungsgesetzes Satzungen erlassen; München hat davon Gebrauch gemacht. Nach der Arbeitshilfe des Freistaats ist Fremdenbeherbergung bis zu acht Wochen im Jahr genehmigungsfrei, darüber hinaus braucht es eine Genehmigung. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 500.000 €. Wer in München eine Wohnung dauerhaft an Monteure vermieten will, sollte das vorab mit der Stadt klären.

Berlin und Hamburg haben ebenfalls eigene Gesetze zum Schutz von Wohnraum, mit Genehmigungs- und Registrierungspflichten für Kurzzeitvermietung. Die Einzelheiten unterscheiden sich, etwa danach, ob es um die eigene Hauptwohnung oder eine Zweitwohnung geht. Prüfen Sie die aktuelle Rechtslage bei der zuständigen Behörde, bevor Sie Wohnraum in Berlin oder Hamburg an Monteure vermieten.

RegionGrundlageWas gilt (Auszug)
NRWWohnraumstärkungsgesetz (seit 1. Juli 2021) und kommunale SatzungenWohnraum-ID für Kurzzeitvermietung seit 1. Juli 2022, Angabe in jeder Werbung
BayernZweckentfremdungsgesetz und Satzungen, z. B. MünchenFremdenbeherbergung bis acht Wochen im Jahr, Bußgeld bis 500.000 €
Berlin, Hamburgeigene Landesgesetze zum WohnraumschutzGenehmigung bzw. Registrierung je nach Fall
Stand Oktober 2026, ohne Gewähr. Maßgeblich sind Landesgesetz und Satzung in der aktuellen Fassung.

Wohnen oder Beherbergen: die Grauzone

Nicht jede Vermietung an Monteure ist automatisch Zweckentfremdung. Zieht ein Mitarbeiter für ein langes Projekt allein in eine möblierte Wohnung, führt dort seinen Haushalt und bleibt viele Monate, kann das näher am Wohnen liegen als an der Beherbergung. Wechseln dagegen alle paar Wochen die Teams, gibt es Reinigung, Bettwäsche und einen Schlüsselkasten, sprechen die Umstände eher für Fremdenbeherbergung.

Spricht eher für Beherbergung

  • Ständig wechselnde Gäste und Teams
  • Vermietung tage- oder wochenweise
  • Hotelähnliche Leistungen wie Reinigung und Wäsche
  • Werbung als Monteurzimmer auf Portalen

Spricht eher für Wohnen

  • Dieselbe Person über einen langen Zeitraum
  • Eigenständige Haushaltsführung
  • Mietvertrag statt Beherbergungsvertrag
  • Keine laufenden Zusatzleistungen

Wo genau die Grenze liegt, beurteilen Städte und Gerichte im Einzelfall. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf die Überschrift im Vertrag, sondern klären Sie die Nutzung vorab mit dem Wohnungsamt.

Sicht der Vermieter: So gehen Sie vor

Der Weg zur genehmigten Monteurunterkunft

  1. 01BaurechtGenehmigung prüfen, ggf. Nutzungsänderung
  2. 02ZweckentfremdungSatzung der Stadt prüfen
  3. 03Eigentum & MieteTeilungserklärung oder Erlaubnis
  4. 04Gewerbe & SteuernGewerbe? USt 7 %? Kleinunternehmer?
  5. 05Brandschutz & MeldungRauchmelder, ab 12 Betten Sonderbau, Meldeschein
  6. 06Partner werdenAnfragen von Firmen aus ganz Deutschland

Zweckentfremdung prüfen in vier Schritten

  1. Satzung prüfen

    Gibt es in Ihrer Stadt ein Zweckentfremdungsverbot oder eine Wohnraumschutzsatzung? Das Wohnungsamt gibt Auskunft.

  2. Objekt einordnen

    Ist die Fläche Wohnraum – oder bereits als Pension, Beherbergungsbetrieb oder Gewerbe genehmigt?

  3. Genehmigung oder Registrierung

    Je nach Satzung eine Genehmigung beantragen oder eine Registriernummer wie die Wohnraum-ID einholen.

  4. Sauber werben

    Registriernummer in jeder Anzeige angeben und Belegungstage dokumentieren, wenn die Satzung eine Grenze vorsieht.

Häufig ist der sicherste Weg, Monteurunterkünfte dort anzubieten, wo die Nutzung als Beherbergung baurechtlich genehmigt ist – etwa in einer ehemaligen Pension, einem Gästehaus oder einer umgenutzten Gewerbefläche. Diese Flächen sind kein Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts.

Unterlagen sauber führen

Wo eine Satzung Tagesgrenzen setzt oder eine Genehmigung an Auflagen knüpft, sollten Vermieter jederzeit belegen können, wie die Unterkunft genutzt wurde. Wer seine Unterlagen von Anfang an ordentlich führt, hat bei einer Nachfrage der Stadt deutlich weniger Arbeit.

Diese Unterlagen sollten Sie griffbereit haben

  • Genehmigungsbescheid oder Bestätigung der Registrierung, etwa die Wohnraum-ID
  • Baugenehmigung bzw. Nachweis der genehmigten Nutzung als Beherbergung
  • Belegungsliste mit An- und Abreisetagen je Buchung
  • Verträge oder Buchungsbestätigungen mit Zeitraum und Anlass
  • Rechnungen an die buchenden Firmen
  • Kopien Ihrer Anzeigen mit sichtbarer Registriernummer

Die Belegungsliste ist dabei der wichtigste Baustein: Sie zeigt, ob Grenzen der Satzung eingehalten werden, und hilft zugleich bei Steuer und Abrechnung. Was steuerlich bei der Vermietung gilt, erklärt der Ratgeber Monteurzimmer vermieten: Steuern. Den Einstieg für neue Vermieter bietet Monteurzimmer vermieten.

Sicht der Firmen: Worauf Sie achten

Als Firma sind Sie nicht Adressat des Zweckentfremdungsverbots – das Bußgeld trifft den Vermieter. Das Risiko tragen Sie trotzdem mit: Untersagt die Stadt die Nutzung, kann eine Unterkunft mitten im Einsatz wegfallen. Ihr Team steht dann ohne Bett da, und Sie suchen kurzfristig neu.

Fragen an den Vermieter in Großstädten

  • Ist die Unterkunft als Beherbergungsbetrieb genehmigt oder handelt es sich um Wohnraum?
  • Gibt es eine Genehmigung nach der Zweckentfremdungssatzung oder eine Registriernummer?
  • Wird die Registriernummer in der Anzeige angegeben?
  • Gibt es einen schriftlichen Vertrag mit Zeitraum, Anlass und Rechnung auf Ihre Firma?
  • Wer ist Ansprechpartner, wenn etwas ausfällt – und gibt es Ersatz?

Wie der Vertrag aussehen sollte und wann eine Monteurunterkunft als Miete zum vorübergehenden Gebrauch gilt, lesen Sie im Ratgeber Mietvertrag oder Beherbergungsvertrag.

Häufige Fehler

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Wohnung ohne Prüfung der Satzung an wechselnde Teams vermietenVorher beim Wohnungsamt klären, ob ein Zweckentfremdungsverbot gilt
  • Registriernummer in Anzeigen weglassenWohnraum-ID oder Registriernummer in jeder Werbung angeben
  • Nur an das Zweckentfremdungsrecht denkenBaurecht, Brandschutz und Eigentümerrechte zusätzlich prüfen
  • Als Firma auf Angebote ohne Vertrag setzenSchriftlichen Vertrag und Rechnung auf die Firma verlangen

Häufige Fragen

Ist die Vermietung an Monteure Zweckentfremdung?

In Städten mit Zweckentfremdungsverbot kann die wiederholte kurzzeitige Vermietung von Wohnraum an wechselnde Monteure als Zweckentfremdung gelten. Entscheidend sind die Satzung vor Ort, die Dauer der Aufenthalte und ob die Fläche überhaupt Wohnraum ist.

Brauche ich in NRW eine Wohnraum-ID?

In Kommunen mit Wohnraumschutzsatzung brauchen Anbieter für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum seit dem 1. Juli 2022 eine Wohnraum-Identitätsnummer. Sie muss in jeder Werbung angegeben werden.

Wie lange darf ich in München an Monteure vermieten?

Nach den bayerischen Regeln ist Fremdenbeherbergung in Satzungsgebieten bis zu acht Wochen im Jahr genehmigungsfrei. Darüber hinaus brauchen Sie eine Genehmigung. Klären Sie Ihren Fall mit der Stadt München.

Was droht bei Verstößen gegen das Zweckentfremdungsverbot?

Bußgelder nach Landesrecht – in Bayern bis zu 500.000 €. Außerdem kann die Stadt verlangen, dass die Wohnung wieder zum Wohnen genutzt wird.

Betrifft das Zweckentfremdungsverbot auch Pensionen?

Nein, wenn die Fläche als Beherbergungsbetrieb genehmigt ist, handelt es sich nicht um Wohnraum. Das Verbot betrifft Wohnungen, die anders als zum Wohnen genutzt werden.

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Devin YildirimDaniel SchlichterMarleen SchlichterKenan YildirimLisa MutzIhre festen Ansprechpartner · Montag bis Freitag, 9 bis 22 Uhr direkt erreichbar

Über diesen Artikel

Geschrieben von der Redaktion UnterkunftNRW auf Grundlage unserer täglichen Arbeit mit Firmen und Vermietern sowie der unten genannten Quellen. Veröffentlicht am 29. Oktober 2026, zuletzt geprüft am 29. Oktober 2026. Fehler gefunden? Schreiben Sie uns über die Kontaktseite.

Quellen

  1. Stadt Köln – Wohnraumschutz und Zweckentfremdungsverbot
  2. Stadt Köln – Für Kurzzeitvermietung wird eine Wohnraum-Identitätsnummer erforderlich
  3. Stadt Dortmund – Wohnraumidentitätsnummer
  4. Stadt Münster – Wohnraumschutzsatzung
  5. Bayerisches Staatsministerium – Arbeitshilfe Zweckentfremdung von Wohnraum
  6. Landeshauptstadt München – Vollzug der Zweckentfremdungssatzung

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