- Ratgeber
- Für Firmen & Monteure
Rechnung fürs Monteurzimmer Was draufstehen muss
Damit Ihre Firma die Kosten für ein Monteurzimmer als Betriebsausgabe verbuchen und die Vorsteuer abziehen kann, braucht sie eine ordnungsgemäße Rechnung auf das Unternehmen. Sie muss die Pflichtangaben aus dem Umsatzsteuergesetz enthalten – unter anderem Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer des Vermieters, Rechnungsnummer, Zeitraum, Leistung und die nach Steuersätzen getrennten Beträge. Die Namen der Monteure sind keine Pflichtangabe, helfen aber bei der Zuordnung. Dieser Ratgeber zeigt, worauf Sie achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze
- Für den Vorsteuerabzug braucht die Rechnung alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG und muss auf Ihre Firma lauten.
- Übernachtungen werden in der Regel mit 7 % besteuert, Nebenleistungen wie Parkplätze oder Getränke mit 19 % – beides gehört getrennt auf die Rechnung.
- Bis 250 € brutto reicht eine Kleinbetragsrechnung mit vereinfachten Angaben. Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus.
- Die Namen der Gäste müssen nicht auf der Rechnung stehen. Eine Belegungsliste als Anlage macht die Zuordnung zu Mitarbeitern und Projekten aber einfach.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Umstände Ihres Einzelfalls und die Rechtslage zum angegebenen Stand.
Warum die Rechnung so wichtig ist
Für die Buchhaltung ist die Rechnung mehr als ein Zahlungsbeleg. Sie ist die Grundlage dafür, dass die Übernachtungskosten als Betriebsausgabe anerkannt werden und dass Ihr Unternehmen die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen kann. Fehlen Pflichtangaben oder lautet die Rechnung auf den falschen Namen, kann der Vorsteuerabzug bei einer Prüfung wackeln.
Gerade bei Monteureinsätzen kommt das häufiger vor, als man denkt: Ein Monteur bucht spontan selbst, die Rechnung lautet auf seinen Namen. Oder eine Unterkunft schreibt einen Pauschalbetrag „für die Wohnung“ ohne Zeitraum. Das lässt sich meist nachträglich berichtigen – einfacher ist es, die Anforderungen schon bei der Buchung zu nennen.
Pflichtangaben auf der Rechnung
Welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, regelt § 14 Abs. 4 UStG. Für eine Übernachtungsrechnung bedeutet das im Kern:
Das muss auf die Rechnung
- Vollständiger Name und Anschrift des Vermieters
- Vollständiger Name und Anschrift Ihrer Firma als Leistungsempfänger
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vermieters
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
- Art und Umfang der Leistung, z. B. Anzahl Übernachtungen, Personen oder Zimmer
- Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Leistung, also An- und Abreisetag
- Nettobetrag, nach Steuersätzen aufgeschlüsselt
- Steuersatz und Steuerbetrag – oder ein Hinweis, warum keine Umsatzsteuer berechnet wird
Wichtig ist der Leistungszeitraum. „Übernachtung Oktober“ ist ungenau, besser ist „Übernachtungen vom 6. bis 31. Oktober, 4 Personen in 2 Doppelzimmern“. So lässt sich die Rechnung später eindeutig der Baustelle und den Mitarbeitern zuordnen.
Steuersätze: 7 % und 19 % getrennt ausweisen
Die kurzfristige Beherbergung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Das gilt aber nur für die Übernachtung selbst. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen – etwa ein Stellplatz für den Transporter oder Getränke –, werden grundsätzlich mit 19 % besteuert. Speisen wie ein Frühstück unterliegen seit dem 1. Januar 2026 wieder 7 %.
| Position | Typischer Steuersatz | Hinweis |
|---|---|---|
| Übernachtung (kurzfristig) | 7 % | Kern der Rechnung |
| Stellplatz für Pkw oder Transporter | 19 % | separat ausweisen |
| Getränke | 19 % | Regelsatz |
| Speisen, z. B. Frühstück | 7 % seit 2026 | getrennt von der Übernachtung ausweisen |
Ob und wann eine Stadt Übernachtungsteuer auch für berufliche Aufenthalte erhebt, ist von Ort zu Ort verschieden. Einen Überblick gibt unser Ratgeber Bettensteuer für Monteure. Wie Ihre Firma die Kosten danach steuerlich behandelt, steht im Ratgeber Monteurzimmer steuerlich absetzen.
Kleinbetragsrechnung und Kleinunternehmer
Kleinbetragsrechnung bis 250 €
Bei Rechnungen bis 250 € brutto reichen vereinfachte Angaben: Name und Anschrift des Vermieters, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz (§ 33 UStDV). Ihr Firmenname muss dann nicht draufstehen, die Vorsteuer können Sie trotzdem abziehen. Bei Monteurzimmern betrifft das meist nur kurze Aufenthalte einzelner Mitarbeiter.
Vermieter ohne Umsatzsteuer
Viele private Gastgeber nutzen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Sie weisen keine Umsatzsteuer aus und vermerken auf der Rechnung, dass sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer berechnen. Für Ihre Firma heißt das: Es gibt keine Vorsteuer zurück, der Bruttobetrag ist Ihr Kostenpunkt. Vergleichen Sie Angebote deshalb immer auf derselben Basis.
Müssen die Namen der Gäste draufstehen?
Nein, für die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben nicht. Leistungsempfänger ist Ihre Firma, und die Leistung lässt sich auch über Zeitraum, Zimmer und Personenzahl beschreiben. In der Praxis ist es trotzdem sinnvoll, die Übernachtungen den Mitarbeitern zuordnen zu können – etwa für die Projektabrechnung, für Rückfragen bei einer Betriebsprüfung oder um Erstattungen und Pauschalen nicht doppelt zu zahlen.
Namen auf der Rechnung
- Zuordnung direkt auf dem Beleg sichtbar
- Bei kleinen Teams einfach
- Bei wechselnder Besetzung schnell unübersichtlich
Belegungsliste als Anlage
- Rechnung bleibt schlank: Zeitraum, Zimmer, Personen
- Namen, Zimmer und Tage in einer Liste
- Wechsel lassen sich sauber nachtragen
Die Namen sind personenbezogene Daten Ihrer Mitarbeiter. Geben Sie deshalb nur weiter, was für Unterbringung, Meldeschein und Abrechnung nötig ist. Für ausländische Mitarbeiter gilt in Beherbergungsstätten weiterhin die Meldescheinpflicht (§ 29 BMG); deutsche Staatsangehörige sind davon seit dem 1. Januar 2025 befreit.
Abrechnung bei langen Einsätzen
Bleibt ein Team mehrere Wochen, wird meist nicht erst am Ende abgerechnet. Üblich sind wöchentliche oder monatliche Rechnungen, manchmal mit einer Anzahlung zu Beginn. Wichtig ist, dass jede Rechnung einen klar abgegrenzten Zeitraum nennt und spätere Rechnungen die Anzahlung sauber verrechnen.
Bei Einsätzen ab einem Monat ändern sich oft auch Preis und Vertragsform. Mehr dazu im Ratgeber Monteurzimmer langfristig ab einem Monat.
E-Rechnung und Aufbewahrung
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen empfangen können. Die Pflicht, E-Rechnungen auch auszustellen, wird schrittweise eingeführt: Übergangsregeln erlauben bis Ende 2026 noch Papier- und PDF-Rechnungen, ab 2027 gilt die Pflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle (§ 27 Abs. 38 UStG). Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Rechnungen von Kleinunternehmern sind ausgenommen.
Für Sie bedeutet das: Klären Sie mit dem Vermieter, in welchem Format die Rechnung kommt und an welche Adresse. Rechnungen müssen Sie seit 2025 in der Regel acht Jahre aufbewahren (§ 14b UStG); E-Rechnungen im ursprünglichen Format.
Häufige Fehler und wie Sie sie beheben
Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden
- Rechnung auf den Namen des MonteursRechnung auf die Firma ausstellen oder berichtigen lassen
- Pauschalbetrag ohne ZeitraumAn- und Abreisetag sowie Anzahl Personen oder Zimmer nennen
- Übernachtung und Parkplatz in einer SummePositionen und Steuersätze getrennt ausweisen
- Steuernummer des Vermieters fehltRechnung mit Steuernummer oder USt-IdNr. neu anfordern
- Kleinunternehmer-Rechnung wie normale Rechnung verbuchenKeine Vorsteuer herausrechnen, brutto als Kosten erfassen
- Belegung nicht dokumentiertBelegungsliste mit Namen und Zeiträumen beilegen
Eine fehlerhafte Rechnung lässt sich in der Regel durch den Aussteller berichtigen. Bitten Sie den Vermieter zeitnah darum – je länger der Aufenthalt zurückliegt, desto mühsamer wird es.
Häufige Fragen
Welche Angaben braucht eine Rechnung fürs Monteurzimmer?
Name und Anschrift von Vermieter und Firma, Steuernummer oder USt-IdNr. des Vermieters, Datum, Rechnungsnummer, Leistung, Leistungszeitraum, Nettobetrag nach Steuersätzen, Steuersatz und Steuerbetrag oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Müssen die Namen der Monteure auf der Rechnung stehen?
Nein, umsatzsteuerlich ist das keine Pflichtangabe. Für die Zuordnung zu Mitarbeitern und Projekten ist eine Belegungsliste als Anlage aber sehr hilfreich.
Welcher Steuersatz gilt für Monteurzimmer?
Für die kurzfristige Beherbergung in der Regel 7 %. Nebenleistungen wie Parkplätze oder Getränke werden grundsätzlich mit 19 % besteuert, Speisen seit 2026 mit 7 %.
Kann ich bei einem Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?
Nein. Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus, deshalb gibt es auch keine Vorsteuer. Der Bruttobetrag ist dann Ihr Kostenpunkt.
Was mache ich, wenn die Rechnung fehlerhaft ist?
Bitten Sie den Vermieter um eine Berichtigung, etwa wenn die Rechnung auf den Monteur statt auf die Firma lautet oder Pflichtangaben fehlen. Am besten nennen Sie die Anforderungen schon bei der Buchung.
Sie suchen eine Unterkunft für Ihr Team?
Nennen Sie uns Ort, Zeitraum und Personenzahl. Aus unserem Netzwerk ausgewählter Partner stellen wir Ihnen passende Angebote zusammen.
Über diesen Artikel
Geschrieben von der Redaktion UnterkunftNRW auf Grundlage unserer täglichen Arbeit mit Firmen und Vermietern sowie der unten genannten Quellen. Veröffentlicht am 29. Oktober 2026, zuletzt geprüft am 29. Oktober 2026. Fehler gefunden? Schreiben Sie uns über die Kontaktseite.
Quellen
Weiterlesen
- Was kostet ein Monteurzimmer? Preise 2026 im ÜberblickWas kostet ein Monteurzimmer 2026? Preise nach Zimmertyp aus der Praxis, Nebenkosten, Rechner fürs Team und wie Sie unseriöse Billigangebote erkennen.
- Monteurzimmer absetzen: Steuern 2026 für FirmenMonteurzimmer absetzen: Betriebsausgabe, Vorsteuer bei 7 % und 19 %, Rechnungsangaben und Pauschalen für Übernachtung und Verpflegung, Stand 2026.
- Monteurzimmer als Firma buchenAnfrage, Angebot, Buchung und Rahmenvereinbarung.