Arbeitsstättenverordnung: Regeln für Unterkünfte

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  • Stand:
  • Redaktion UnterkunftNRW

Stellt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine Unterkunft – etwa eine Gemeinschaftsunterkunft für ein Montageteam –, gelten dafür die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, Anhang Nr. 4.4) und die Technische Regel ASR A4.4 „Unterkünfte“. Sie legen fest, wann eine Unterkunft bereitzustellen ist, wie sie ausgestattet sein muss und was zu dokumentieren ist. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, auch wenn ein Vermieter oder Dienstleister die Unterkunft stellt. Dieser Ratgeber fasst die wichtigsten Punkte für Firmen zusammen.

Bad mit Dusche und Waschtisch in einer Monteurwohnung

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitgeber müssen angemessene Unterkünfte stellen, wenn Sicherheit, Gesundheit oder menschengerechte Arbeitsbedingungen es erfordern – und immer, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft bei Anwerbung oder Entsendung zugesagt wurde.
  • Die Regeln gelten auch für Unterkünfte außerhalb des Betriebsgeländes und auch dann, wenn ein Dritter sie im Auftrag des Arbeitgebers bereitstellt.
  • Die ASR A4.4 nennt unter anderem mindestens 8 m² Nutzfläche und 6 m² Schlafbereich je Bewohner, höchstens 8 Bewohner pro Schlafbereich und höchstens zwei Betten übereinander.
  • Gemeinschaftsunterkünfte sind zu dokumentieren: Adressen, Kapazitäten, Zuordnung der Beschäftigten und Zeitraum – vier Wochen über das Ende hinaus aufbewahren.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die Umstände Ihres Einzelfalls und die Rechtslage zum angegebenen Stand.

Wann Arbeitgeber Unterkünfte stellen müssen

Nach Anhang Nr. 4.4 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber angemessene Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, wenn Gründe der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder der menschengerechten Gestaltung der Arbeit dies erfordern. Das kann zum Beispiel bei abgelegenen Baustellen oder bei Einsätzen fern vom Wohnort der Fall sein.

Ausdrücklich geregelt ist ein zweiter Fall: Die Pflicht besteht immer dann, wenn die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft bei der Anwerbung oder Entsendung zugesagt wurde und davon auszugehen ist, dass die Beschäftigten die Arbeit sonst nicht angenommen hätten. Das betrifft etwa Teams, die für ein Projekt aus anderen Regionen oder aus dem Ausland kommen.

Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber

Kann der Arbeitgeber auf dem eigenen Gelände oder der Baustelle keine Unterkunft bereitstellen, muss er für eine andere angemessene Unterbringung sorgen. Stellt ein Dritter die Gemeinschaftsunterkunft im Auftrag des Arbeitgebers bereit, bleibt der Arbeitgeber verantwortlich dafür, dass sie den Anforderungen entspricht. Wer Unterkünfte über einen Dienstleister oder direkt beim Vermieter bucht, sollte die Punkte deshalb vorher abfragen.

Was die ASR A4.4 konkret verlangt

Die Arbeitsstättenverordnung selbst ist kurz gehalten: Unterkünfte müssen entsprechend Belegung und Dauer ausgestattet sein – mit Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schränke, Tische, Stühle), Essbereich und Sanitäreinrichtungen. Konkret wird es in der Technischen Regel ASR A4.4. Hält sich der Arbeitgeber an die Technischen Regeln, kann er davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (§ 3a ArbStättV).

  • 8 m²Nutzfläche je Bewohner (bis 6 Bewohner pro Schlafbereich)
  • 6 m²davon Schlafbereich je Bewohner
  • max. 8Bewohner pro Schlafbereich
Quelle: ASR A4.4 „Unterkünfte“, Abschnitt 5.2. Bei 7–8 Bewohnern: 8,75 m² Nutzfläche und 6,75 m² Schlafbereich je Bewohner.
BereichAnforderung laut ASR A4.4 (Auszug)
Raumhöhelichte Höhe mindestens 2,50 m, sofern das Landesbauordnungsrecht keine andere zulässt
Betteneigenes Bett mit Matratze und Kopfkissen je Bewohner; höchstens zwei Betten übereinander
Belegungin Gebäuden höchstens acht Betten in einem Raum, in Raumzellen höchstens vier
SchlafbereichTüren von innen verschließbar; zweckmäßige elektrische Beleuchtung
Schrankje Bewohner ein verschließbarer Schrank für Kleidung und persönliche Gegenstände
Heizung und Lüftungheizbar auf mindestens +21 °C; freie Lüftung, z. B. über Fenster
Wäschebei Unterbringung länger als eine Woche ohne Alternative: Waschmaschinen und Trockengeräte zur gemeinsamen Nutzung
Küchewenn keine andere Verpflegungsmöglichkeit besteht: Raum mit Trinkwasser, Koch-, Kühl- und Spülmöglichkeit, verschließbare Fächer
Aufenthaltsraumbei mehr als vier Bewohnern und mehr als einer Woche: Tisch und Sitzplatz je Bewohner
SanitärAnzahl richtet sich nach der Belegung, Einzelheiten in ASR A4.1 „Sanitärräume“
Zusammenfassung von Abschnitt 5 der ASR A4.4. Maßgeblich ist der vollständige Text der aktuellen Fassung.

Außerdem sind Unterkünfte nach Geschlechtern getrennt zu belegen, wenn Frauen und Männer untergebracht werden – das ist bei der Zimmerzuteilung zu berücksichtigen.

Dokumentationspflicht für Gemeinschaftsunterkünfte

Bringt der Arbeitgeber Beschäftigte in Gemeinschaftsunterkünften unter, muss er das dokumentieren. Die Dokumentation muss ab Beginn der Unterbringung am Ort der Leistungserbringung verfügbar sein und ist nach Ende der Unterbringung vier Wochen aufzubewahren.

Das gehört in die Dokumentation

  • Adressen der Gemeinschaftsunterkünfte
  • Kapazitäten der Unterkünfte
  • Zuordnung: welcher Beschäftigte in welcher Unterkunft untergebracht ist
  • Zeitraum der Unterbringung je Beschäftigtem

Gemeinschaftsunterkunft oder Monteurzimmer?

In der Praxis buchen Firmen sehr unterschiedliche Unterkünfte: ein Einzelzimmer in einer Pension für einen Servicetechniker, eine Monteurwohnung für vier Kollegen oder ein ganzes Haus für ein Team von zwanzig Leuten. Die Regeln aus Anhang 4.4 sprechen von Unterkünften, die der Arbeitgeber bereitstellt, und von Gemeinschaftsunterkünften. Je stärker eine Unterkunft vom Arbeitgeber organisiert, gemeinsam genutzt und Teil der Arbeitsbedingungen ist, desto näher liegt sie an diesen Regeln.

Eher klassische Gemeinschaftsunterkunft

  • Unterbringung wurde bei Anwerbung oder Entsendung zugesagt
  • Viele Beschäftigte teilen sich Schlafräume, Küche und Bad
  • Arbeitgeber organisiert Unterkunft für einen längeren Einsatz

Eher einzelne Übernachtung

  • Einzelner Mitarbeiter auf kurzer Dienstreise
  • Hotel- oder Pensionszimmer mit eigenem Bad
  • Mitarbeiter wählt und bucht selbst

Diese Gegenüberstellung ist eine Orientierung, keine rechtliche Abgrenzung. Für die Planung ist sie trotzdem nützlich: Wer ein Team gemeinsam unterbringt, plant am besten von Anfang an nach den Mindeststandards der ASR A4.4.

Was das für die Buchung bedeutet

Viele Anforderungen decken sich mit dem, was Teams ohnehin erwarten: eigene Betten, abschließbarer Platz für Sachen, Küche, Waschmaschine, genug Platz. Wo die ASR A4.4 greift, sind diese Punkte keine Kür mehr, sondern Pflicht. Fragen Sie deshalb vor der Buchung konkret nach Zimmergrößen, Bettenzahl pro Raum und Ausstattung – und lassen Sie sich Fotos und Grundriss zeigen.

So gehen Sie bei einer Teamunterkunft vor

  1. Einordnen

    Klären, ob für den Einsatz eine Unterkunft nach ArbStättV zu stellen ist – etwa weil sie zugesagt wurde.

  2. Anforderungen abfragen

    Flächen, Bettenzahl pro Raum, Etagenbetten, Schränke, Küche, Waschmaschine und Sanitär beim Vermieter erfragen.

  3. Belegung planen

    Zimmeraufteilung so wählen, dass Flächen und Höchstbelegung passen – im Zweifel lieber ein Zimmer mehr.

  4. Dokumentieren

    Adresse, Kapazität, Zuordnung und Zeitraum festhalten und vier Wochen über das Ende hinaus aufbewahren.

Für größere Gruppen sind ganze Monteurwohnungen oder Häuser oft die bessere Wahl als viele Einzelzimmer. Mehr dazu im Ratgeber Monteurwohnung für große Teams und im Vergleich Monteurwohnung oder Monteurzimmer?.

Häufige Fehler

Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  • Verantwortung auf den Vermieter schiebenDer Arbeitgeber bleibt verantwortlich – Anforderungen vorher schriftlich abfragen
  • Zimmer nach Bettenzahl statt nach Fläche belegenFlächen je Bewohner und Höchstbelegung der ASR A4.4 einplanen
  • Dreifach-Etagenbetten oder volle MehrbettzimmerHöchstens zwei Betten übereinander, lieber Einzel- und Zweibettzimmer
  • Keine Dokumentation geführtBelegungsliste ab dem ersten Tag, vier Wochen nach Ende aufbewahren
  • Waschmaschine und Küche vergessenBei längeren Einsätzen gehören sie zur Grundausstattung

Eine allgemeine Liste für die Auswahl jeder Unterkunft finden Sie in der Monteurzimmer-Checkliste.

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber eine Unterkunft für Monteure stellen?

Nach der Arbeitsstättenverordnung dann, wenn Sicherheit, Gesundheitsschutz oder menschengerechte Arbeitsbedingungen es erfordern, und immer, wenn eine Gemeinschaftsunterkunft bei Anwerbung oder Entsendung zugesagt wurde und die Beschäftigten die Arbeit sonst nicht angenommen hätten.

Wie viele Quadratmeter braucht ein Bewohner nach ASR A4.4?

Bei bis zu sechs Bewohnern pro Schlafbereich mindestens 8 m² Nutzfläche je Bewohner, davon mindestens 6 m² Schlafbereich. Bei sieben bis acht Bewohnern steigen die Werte auf 8,75 m² und 6,75 m².

Sind Etagenbetten in Unterkünften erlaubt?

Ja, aber laut ASR A4.4 dürfen nicht mehr als zwei Betten übereinanderstehen. In Gebäuden sind höchstens acht Betten in einem Raum zulässig.

Was muss der Arbeitgeber dokumentieren?

Bei Gemeinschaftsunterkünften die Adressen und Kapazitäten, welcher Beschäftigte wo untergebracht ist und für welchen Zeitraum. Die Dokumentation muss ab Beginn verfügbar sein und vier Wochen nach Ende aufbewahrt werden.

Gilt das auch, wenn ein Vermieter die Unterkunft stellt?

Ja. Stellt ein Dritter die Gemeinschaftsunterkunft im Auftrag des Arbeitgebers bereit, bleibt der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass sie den Anforderungen entspricht.

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Devin YildirimDaniel SchlichterMarleen SchlichterKenan YildirimLisa MutzIhre festen Ansprechpartner · Montag bis Freitag, 9 bis 22 Uhr direkt erreichbar

Über diesen Artikel

Geschrieben von der Redaktion UnterkunftNRW auf Grundlage unserer täglichen Arbeit mit Firmen und Vermietern sowie der unten genannten Quellen. Veröffentlicht am 29. Oktober 2026, zuletzt geprüft am 29. Oktober 2026. Fehler gefunden? Schreiben Sie uns über die Kontaktseite.

Quellen

  1. Arbeitsstättenverordnung, Anhang Nr. 4.4 – Unterkünfte
  2. § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
  3. ASR A4.4 „Unterkünfte“, Abschnitt 5 (BGN Branchenwissen)
  4. ASR A4.4 „Unterkünfte“ (umwelt-online)

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